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§ 212 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
§ 212 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
Zitierungen von § 212 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 212 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 214 InsO Verfahren bei der Einstellung (vom 01.03.2012)
... Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle ...
§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (vom 01.07.2007)
... Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. ...
§ 216 InsO Rechtsmittel
... Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § ... erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde ...
Zitat in folgenden Normen
Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212 , 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212 , 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 1,5 ... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212 , 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212 , 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 2,0 ...
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
§ 11 SoEnergieV Ausschluss von Bietern
... des Bieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden und nicht a) nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist oder b) in diesem Verfahren ein ...
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