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§ 212 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 212 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
§ 212 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugutekommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. 2Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.
(2) 1Fällt eine Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde vorlegen. 2Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 3Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.
(3) 1Bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigt, meldet die Bundesnetzagentur die Streitigkeit dem GEREK, um sie im Einklang mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. 2Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK im Anschluss an eine Meldung nach Satz 1 seine Stellungnahme abgegeben hat, in der es die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde ersucht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. 3§ 207 bleibt hiervon unberührt.
Zitierungen von § 212 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 212 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 230 TKG Übergangsvorschriften (vom 29.06.2021)
... sind, gelten als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 202 und 212 . (3) Festlegungen, die über Marktdefinitionen und -analysen nach §§ 10 ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... bis 15.000 5.17 Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 212 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 TKG 4.000 bis 44.000 ...
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