(1) 1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. 2Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
§ 216 InsO Rechtsmittel ... Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 ... Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde ...
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 1,5 ... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 2,0 ...
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325