§ 217 Grundsatz
(1) 1Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.
Frühere Fassungen von § 217 InsO
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interne Verweise§ 220 InsO Darstellender Teil (vom 01.01.2021) ... Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten ( § 217 Absatz 2 ) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden ...
§ 223a InsO Gruppeninterne Drittsicherheiten (vom 01.01.2021) ... so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit ( § 217 Absatz 2 ) durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine Regelung getroffen, ist der ...
§ 254 InsO Allgemeine Wirkungen des Plans (vom 01.01.2021) ... werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten ( § 217 Absatz 2 ) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 18 RPflG Insolvenzverfahren (vom 21.04.2018) ... bis 310 der Insolvenzordnung, 2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung, 3. die Entscheidung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung ... die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten." 21. § 217 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten ( § 217 Absatz 2 ) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden ... so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit ( § 217 Absatz 2 ) durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff ... „mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten ( § 217 Absatz 2 )" eingefügt. 35. § 258 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
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