§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung *)
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
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- Anm. d. Red.: Die Vorschrift ist gemäß Urteil des BVerfG und B. v. 10. März 2020 (BGBl. I S. 525) nichtig.
Frühere Fassungen von § 217 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenGerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 171b GVG (vom 01.01.2021) ... (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 2347/15 u. a. - (zu § 217 des Strafgesetzbuches)
B. v. 10.03.2020 BGBl. I S. 525
Entscheidung BVerfGE20200226 ... 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung ...
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2177
Artikel 1 FöSuStrG Änderung des Strafgesetzbuchs ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: „§ 217 Geschäftsmäßige Förderung ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: „§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung". 2. § ... Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung". 2. § 217 wird wie folgt gefasst: „§ 217 Geschäftsmäßige ... 2. § 217 wird wie folgt gefasst: „§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (1) Wer in der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnStraffreiheitsgesetz 1970
G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
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