(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach §
2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
(3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des §
1992 findet entsprechende Anwendung.
§ 2189 BGB Anordnung eines Vorrangs ... Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187 , 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein ...
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328