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§ 218g - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite



(1) 1§ 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschädigung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird. 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser epidemischen Lage nicht abschließend festgestellt werden kann. 3Satz 1 gilt nicht für Renten, die bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden.

(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

1.
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder

2.
die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.

(3) 1Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. 2Die Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.



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Frühere Fassungen von § 218g SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2021Artikel 14a Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 14d MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274
aktuell vorher 15.12.2020 (03.03.2021)Artikel 14c MTA-Reform-Gesetz
vom 24.02.2021 BGBl. I S. 274
aktuell vorher 01.01.2020 (28.05.2020)Artikel 15 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuellvor 01.01.2020 (28.05.2020)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 218g SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 218g SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 15 SozSchPG II Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 218f folgende Angabe eingefügt: „ § 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite" 2. Nach ... bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite" 2. Nach § 218f wird folgender § 218g eingefügt: „§ 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von ... 2. Nach § 218f wird folgender § 218g eingefügt: „ § 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite (1) § 62 ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 14a ImpfPrG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), ...

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 14c MTARefG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 218g des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), ...
Artikel 14d MTARefG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch , das zuletzt durch Artikel 14c dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ...