§ 21 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ 21 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

1.
Waren für Besatzung und Passagiere zum Verbrauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen und

2.
Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen während der Reise.

(2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland).

(3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirtschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im Ausland befindet.

(4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu verwenden:

1.
9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses;

2.
9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses;

3.
9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.

(5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu verwenden:

1.
der Code QR für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
der Code QS für Drittländer.

(6) 1Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. 2Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe der Menge der Ware freiwillig.

(7) 1Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind. 2Als Partnerland gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Verkäufer ansässig ist.

(8) 1Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten ebenfalls nicht für die Lieferung von anderen Waren als die in Absatz 1 genannten an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, die dort verbleiben. 2Als Partnerland für diese Warenverkehre gilt das Land nach Absatz 2.


Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 21 AHStatDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (06.03.2025)Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AHStatDV Kapitel 99 des Warenverzeichnisses (vom 01.01.2025)
...  9919 00 00 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar): 9930 - Waren der Kapitel 1 bis 24 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... durch das Wort „Bezugszeitraum" ersetzt. 14. Dem § 21 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die Vereinfachungen nach den ...


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