§ 21 Selbständige Tätigkeit
(1) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
- 1.
- ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
- 2.
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- 3.
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
2Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
3Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a)
1Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 18b,
18d,
19c Absatz 1 oder eine Blaue Karte EU besitzt, soll eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden.
2Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(2b) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt zur Gründung eines Unternehmens erteilt werden, wenn
- 1.
- er eine Fachkraft ist und
- 2.
- ihm zur Vorbereitung der Gründung eines Unternehmens ein den Lebensunterhalt sicherndes Stipendium einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
2Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des gewährten Stipendiums erteilt, höchstens jedoch für 18 Monate.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4)
1Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet.
2Nach drei Jahren kann abweichend von
§ 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer seit drei Jahren selbständig ist und die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit insbesondere auf Grund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt sowie der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.
(5) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. 2Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. 3Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
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interne Verweise§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern (vom 01.03.2024) ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 ...
§ 30 AufenthG Ehegattennachzug (vom 18.11.2023) ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, 6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen ...
§ 32 AufenthG Kindernachzug (vom 18.11.2023) ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder 3. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war. (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 12 AufenthV Grenzgängerkarte (vom 01.04.2020) ... kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums ...
§ 44 AufenthV Gebühren für die Niederlassungserlaubnis (vom 01.04.2020) ... Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ( § 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ) 124 Euro, 3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung ... eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18, 19, 19a oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der ...
Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 AMSG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... zugelassener Forscher) erteilt am befristet bis hh) § 21 Abs. 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) ... Interesse) erteilt am befristet bis ii) § 21 Abs. 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche ... Vergünstigung) erteilt am befristet bis jj) § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am ...
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... 18e, 18f und 19e § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § 21 Selbständige Tätigkeit". c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt ... sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 19c und 21 von Ausländern besetzt werden darf. (4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ... 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat. § 9 findet keine Anwendung." 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18 ... „§§ 19 bis 21" durch die Wörter „§§ 18c Absatz 3 und § 21 " ersetzt. ccc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 20" durch die ...
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 " ersetzt. b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „unternehmen," das Wort ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war." 7. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war." 8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 ...
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe §§ 18 bis 21 " durch die Angabe §§ 18, 19 und 21" ersetzt. bb) Nach Satz ... wird die Angabe §§ 18 bis 21" durch die Angabe §§ 18, 19 und 21 " ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden." 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 1 ... wenn 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt ... einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein ... 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21 ), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während ... verlängert werden, sofern dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von einem Ausländer besetzt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während ... wurde und diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während ...
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 HQRLUmsG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis ... Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis ... 1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt, 2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat, ... der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung" ersetzt. 11a. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt. 12. In § 21 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ... berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind." b) Die bisherigen Sätze 2 und ...
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen ... Forscher) erteilt am befristet bis (2)*) pp) § 21 Abs. 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) ... Interesse) erteilt am befristet bis (2)*) qq) § 21 Abs. 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche ... erteilt am befristet bis (2)*) rr) § 21 Abs. 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) ... erteilt am befristet bis (2)*) ss) § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am befristet bis ... frühestens 21 Monaten) erteilt am (2)*) i) § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 27.02.2024) ... Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis für zwölf Monate erteilt,". 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „kann" ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen." 15b. Dem ... eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
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