Artikel 21 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 21 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.

(2) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. März 2019 in Kraft.

(4) Die Artikel 3, 6, 10, 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft.

(5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, 17 und 20 treten am 1. März 2020 in Kraft.



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