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§ 21 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

§ 21 Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien



(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren, deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,10 übersteigt oder deren Emissionsintensität den Wert von 1,0 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung übersteigt, als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird auf Basis einer qualitativen Bewertung anhand der folgenden Kriterien getroffen:

1.
Umfang, in dem einzelne Unternehmen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind, ihre Emissionsmengen zu reduzieren;

2.
aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen, einschließlich gemeinsamer Referenzpreise;

3.
Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen unter Berücksichtigung der Änderungen der Produktionskosten im Zusammenhang mit Emissionsreduktionen.

(2) Bei der Bewertung qualitativer Kriterien kann auch die in anderen Beihilferegelungen zur Kompensation erhöhter Energiekosten von Unternehmen vorgenommene Einstufung der Sektoren oder Teilsektoren hinsichtlich eines bestehenden Verlagerungsrisikos berücksichtigt werden, auch hinsichtlich besonders energieintensiver technologischer Prozesse.

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Zitierungen von § 21 BECV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BECV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BECV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BECV Anerkennungsverfahren
... Ankerkennung als beihilfeberechtigt nachzuweisen. Zur Prüfung der Kriterien nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor Analysen der relevanten Marktbedingungen und ...
§ 26 BECV Evaluierung
... für die quantitative und qualitative Prüfung nach den §§ 20 und 21 , eine Erhöhung der Kompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Verordnung, die ...