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§ 21 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung
(1) 1Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. 2Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000" beitragen.
(2) 1Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. 2Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(3) 1Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. 2Bestandteile des Biotopverbunds sind
- 1.
- Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
- 2.
- Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
- 3.
- gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
- 4.
- weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(5) 1Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. 2Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).
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- Anm.
- d. Red.:
- -
- abweichendes Landesrecht Baden-Württemberg siehe B. v. 30. April 2018 (BGBl. I S. 533)
- -
- abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg) B. v. 30. April 2018 BGBl. I S. 533 m.W.v. 1. Mai 2018
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Frühere Fassungen von § 21 BNatSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2018 | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg) vom 30.04.2018 BGBl. I S. 533 |
aktuell vorher | 01.06.2010 (28.01.2011) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg) vom 28.01.2011 BGBl. I S. 93 |
aktuell | vor 01.06.2010 (28.01.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.04.2018 BGBl. I S. 533
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Grundgesetzes d) 1. Dezember 2017 § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
Bekanntmachung LRAbwBek
... 3 Satz 1 des Grundgesetzes d) 1. Juni 2010 § 21 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ...
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