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§ 21 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 21 Bescheinigungen



(1) 1Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie

2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Änderung der Firma oder des Namens, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,

wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. 2Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) 1Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. 2Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) 1Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. 2Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. 3In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.





 

Frühere Fassungen von § 21 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 31 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 3 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1800
aktuellvor 01.09.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a BNotO Amtsbereich (vom 16.03.2023)
... ändern. (2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte ...
§ 24 BNotO Betreuung und Vertretung der Beteiligten (vom 01.08.2021)
... geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
§ 12 BeurkG Nachweise für die Vertretungsberechtigung (vom 01.08.2022)
... oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung . (2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben ...

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 11 ERVV Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers (vom 17.07.2024)
... nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäftliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung , einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. ...

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... und sonstige Geschäfte 25200 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO 15,00 € für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur ... erhoben. 10,00 € 25214 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO 15,00 € Abschnitt 3  ...

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 32 GBO (vom 01.01.2024)
... Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die ...
§ 34 GBO (vom 01.09.2013)
... durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen (vom 01.08.2022)
... Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit ...

Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953
§ 3 StiftRG Anforderungen an die Anmeldung
... oder der beglaubigten Abschrift der Vollmacht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt werden. (3) Wurde die Anmeldung von einem Notar beglaubigt, gilt dieser als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 44 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
...  10,00 € 25214 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO 15,00 €. 3. Artikel 12 wird wie folgt ...

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 6 ERVAG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäftliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung , einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine ...

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 1 ERVGBG Änderung der Grundbuchordnung
... Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige ...

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 NotAufgÜbG Änderung der Bundesnotarordnung
... sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften." 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Notare sind ferner dafür ...
Artikel 5 NotAufgÜbG Änderung der Grundbuchordnung
... durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden." 2. § 36 wird wie folgt ...
Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (vom 01.08.2013)
...  10,00 € 25214 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO 15,00 €". ...
Artikel 11 NotAufgÜbG Änderung des Handelsgesetzbuchs
...  „Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 31 MoPeG Änderung der Bundesnotarordnung
...  § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 150 KostO Bescheinigung
... erhält für die Erteilung einer Bescheinigung nach 1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 13 Euro und 2.  ... 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 13 Euro und 2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 25 ...