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§ 21 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren
1Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3420 m.W.v. 18. August 2021
Frühere Fassungen von § 21 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 BZRG Übergangsvorschriften (vom 09.12.2022)
... dieses Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt. (5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3556
Artikel 1 BZRGuaÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Geburtsdatum" eingefügt. 3. In § 21a Satz 2 wird die Angabe „§ 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
Artikel 2 VO2019/816-DG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen." 3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 11 BVerSchZusG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21a Satz 2 wird der Angabe „§ 493" die Angabe „§ 492 Absatz 4a," ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2017
Artikel 1 6. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21a Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der ... 2. Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 21a Satz 2 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erst ab dem 30. April 2018 ... geltenden Fassung ist erst ab dem 30. April 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 52 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Person nicht verarbeitet werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend." 4. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen ... ersetzt. 11. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. ...
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