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§ 21 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Versandhandel



(1) 1Versandhandel betreibt, wer Bier in Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) 1Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. 5Wird Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. 8Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(3) 1Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4 zu erlassen. 2Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 21 BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BierStG Lieferung zu gewerblichen Zwecken (vom 13.02.2023)
... 2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem ...
§ 22 BierStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer ... 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c ...
§ 22a BierStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... genommenen Bieres in das Steuergebiet; 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet; 4. bei ...
§ 22b BierStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung ...
§ 25 BierStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Nachweislich versteuertes Bier, das nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer ... ist. Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler. (2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der ... Steuer entrichtet worden ist oder 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem anderen ...
§ 26 BierStG Steueraufsicht (vom 13.02.2023)
... 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Bier kann über die in § 215 ...
§ 30 BierStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 
Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 37 BierStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim ... mitgeteilt hat und 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 ... nicht gefährdet werden. (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige ... Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und ... erteilt. (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf ... auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... 2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem ... in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet." 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer ... 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c ... genommenen Bieres in das Steuergebiet; 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet; 4. bei ... von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung ... (einschließlich Versandhandel)" durch die Wörter „nach § 20c oder § 21 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförderer" ... „Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Steuer entrichtet worden ist oder 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem anderen ... durch das Wort „Steuervertreters" und werden die Wörter „ § 21 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. b) ... und werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 21 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bier ... 4" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in ... Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht" durch die Wörter „ § 21 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig" ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
...  „§ 37 Versandhandel (1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim ... mitgeteilt hat und 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 ... dadurch nicht gefährdet werden. (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige ... die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 ... unter Widerrufsvorbehalt erteilt. (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach ... Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Artikel 4 § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 4, die §§ 28 und 29; 5. ...