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§ 21 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) 1Während der Beförderung des Bieres unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes). 2Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. 3Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 21 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell | vor 01.11.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 BierStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... oder den Empfänger des Bieres während der Beförderung des Bieres abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der ... Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. ... 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des ...
§ 28 BierStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument ... wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem Hauptzollamt unverzüglich für das im ...
§ 35d BierStV Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... nicht rechtzeitig fertigt, 5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Mitführen des eindeutigen Referenzcodes". h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des ... h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des ... b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 26. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des ... (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. § 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten ... wie folgt gefasst: „5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz ...
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