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§ 21 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.
(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,
- 1.
- die ausweislich der Angaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal gekalbt haben,
- 2.
- die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
- 3.
- für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Rindern erfüllt sind nach
- a)
- Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
- b)
- den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
- c)
- der Viehverkehrsverordnung.
(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
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Zitierungen von § 21 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 35 GAPInVeKoSV Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
... 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen. (2) Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für 30 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 21 eingefügt: „Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz ... durch die Angabe „die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils" ersetzt. 3. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Anpassung von nach dem ...
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