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§ 21 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 21 Zurechnung von Verstößen



(1) 1Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. 2Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt.

(2) Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.





 

Frühere Fassungen von § 21 GAPKondG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
vom 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GAPKondG Anwendungsbestimmungen (vom 21.11.2024)
...  § 21 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. (2) § 11 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG
...  11. Der bisherige § 18 wird § 20. 11a. Der bisherige § 19 wird § 21 und wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zurechnung von Verstößen ... 11a. Der bisherige § 19 wird § 21 und wird wie folgt gefasst: „ § 21 Zurechnung von Verstößen (1) Verstöße gegen die Verpflichtungen ... 11b. Der bisherige § 20 wird § 22. 12. Der bisherige § 21 wird § 23 und in ihm werden die Wörter „Direktzahlungen und Zahlungen nach den ... § 27 eingefügt: „§ 27 Anwendungsbestimmungen (1) § 21 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. (2) § 11 ist bis zum Ablauf des 31. ...