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§ 21 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
- 1.
- nach diesem Gesetz,
- 2.
- nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
- 3.
- nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
- 1.
- einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder
- 2.
- sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
- 3.
- in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1416 m.W.v. 9. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 21 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
aktuell vorher | 30.06.2013 (17.08.2013) | Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12.08.2013 BGBl. I S. 3245 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
aktuell | vor 30.06.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32c GWB Kein Anlass zum Tätigwerden (vom 19.01.2021)
... Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1, 19 bis 21 und 29, nach Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ...
§ 53 GWB Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte (vom 19.01.2021)
... soll jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1 oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4 , des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten ... nicht rechtzeitig beantwortet. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, 2. entgegen § 21 Absatz 2 ... § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, 2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder ...
§ 81d GWB Zumessung der Geldbuße (vom 19.01.2021)
... Europäischen Union oder wegen verbotener Verhaltensweisen nach den §§ 19, 20 oder 21 oder nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... sind. (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21 , 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 3" ersetzt. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. 8. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Unternehmen und Vereinigungen von ... einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort ...
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21 , 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 ...
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 12.08.2013 BGBl. I S. 3245
Berichtigung GWBNBBer
... Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 ist das Wort „ergangenen" durch das Wort „ergangen" zu ...
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 5. In § 32c Satz 1 wird die Angabe §§ 1 und 19 bis 21 " durch die Angabe §§ 1, 19 bis 21 und 29" ersetzt. 6. In ... die Angabe §§ 1 und 19 bis 21" durch die Angabe §§ 1, 19 bis 21 und 29" ersetzt. 6. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe Absatz ... 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer dort ... nicht duldet. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, 2. entgegen § 21 Abs. ... 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, 2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 GKV-OrgWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... 69 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend; dies gilt nicht für ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4 , des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten ... nicht rechtzeitig beantwortet. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, 2. entgegen § 21 Absatz 2 ... § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, 2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder ... Europäischen Union oder wegen verbotener Verhaltensweisen nach den §§ 19, 20 oder 21 oder nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21 , 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens Kapitel 3 ... 33 Absatz 2" durch die Angabe „§ 33 Absatz 4" ersetzt. 6a. § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der ... soll jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1 oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ...
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