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§ 21 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
(1) 1Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. 2Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.
(2) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 2Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
(3) 1Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 2Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2935 m.W.v. 31. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 21 GasNEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2019 | Artikel 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht vom 23.12.2019 BGBl. I S. 2935 |
aktuell vorher | 06.11.2007 | Artikel 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung vom 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 |
aktuell | vor 06.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 GasNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 28 ARegV Mitteilungspflichten (vom 31.07.2021)
... die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. ... geänderten Erlösobergrenzen nach § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung jährlich zum 1. Januar, 5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 2 NELaStÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, 20b und 21 eingefügt: „§ 20a § 20b § 21 ... 20b und 21 eingefügt: „§ 20a § 20b § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung". c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt ... ersetzt. 4. § 17 wird aufgehoben. 5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt: „§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung ... 5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt: „ § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach ...
Artikel 3 NELaStÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „§ 17" durch die Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung " ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2" durch die ... 17 Abs. 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung " ...
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Artikel 3 EVARegV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... die Wörter der Druckstufe und von" eingefügt. 4. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter mindestens jährlich" gestrichen. ...
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