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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 21 Prüfungskommission
(1) 1Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf kann es mehrere Prüfungskommissionen einrichten. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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