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§ 21 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 21 Hauptzollamt Kiel
Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
- 2.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
- 3.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde,
- 5.
- das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
- 6.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,
- 7.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,
- 8.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,
- 9.
- die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hamburg sowie
- 10.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 7. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 355 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 21 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355 |
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Zitierungen von § 21 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Artikel 1 HZAZustVÄndV
... b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9. 3. § 21 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der ...
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