Tools:
Update via:
§ 21 - Haushaltsgesetz 2021 (HG 2021 k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
| |
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
| |
§ 21 Überhangpersonal
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Anzeige
Zitierungen von § 21 Haushaltsgesetz 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HG 2021 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_Haushaltsgesetz_2021.htm