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§ 21 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
- 1.
- schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
- 2.
- Kompetenzbereich II,
- 3.
- Kompetenzbereich IV und
- 4.
- Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Zitierungen von § 21 HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_HebStPrV.htm