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§ 21 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 21 Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.
(2) 1Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte. 2Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben. 3Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. 4Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Zitierungen von § 21 InvKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 InvKG (zu den §§ 20 und 21) Verkehrsvorhaben nach den §§ 20 und 21
... Abschnitt 2 Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 21 Lfd. Nr. Bezeichnung Projektziel ...
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