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Artikel 21 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 21 Änderung des Grundsteuergesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 GrStG § 4, § 15, § 19, § 33

Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums" durch die Wörter „im Hauptveranlagungszeitraum" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist."

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 wird auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt vorliegen. Treten die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erst im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums ein und liegen sie zu Beginn des Erhebungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag auf Antrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu veranlagt. Entfallen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzuzeigen und ist der Steuermessbetrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach § 21 zu ändern. Der Antrag auf eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 kann durch eine entsprechende Angabe in einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes erfolgen."

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuergegenstandes" die Wörter „, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind."

4.
In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 236 Absatz 3" durch die Angabe „§ 236 Absatz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 21 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 01.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 55
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 und 6 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 34 BEG IV Änderung des Grundsteuergesetzes
... 19 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird ...