Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 21 Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung



(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Zulassung nach Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,

2.
einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel,

3.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,

4.
die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen,

5.
die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen,

6.
das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 35 oder Artikel 67 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114,

7.
den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

8.
die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

9.
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder zu einem anderen Unternehmen,

10.
die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug, wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können,

11.
die Absicht, sich mit einem anderen Institut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen,

12.
die Errichtung einer Zweigniederlassung und

13.
die Änderung des zu bestellenden Abwicklers nach § 28.

(2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:

1.
seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder zu anderen Unternehmen,

2.
seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,

3.
den Namen und die Anschrift des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung an dem anzeigepflichtigen Institut sowie

4.
die Zahl seiner Zweigniederlassungen.

(3) 1Mitglieder des Leitungsorgans haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen

1.
die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans, Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und

2.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.

2Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.

(4) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.

(5) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Leitungsorgane des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. 2Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über

1.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, die Ergänzung bestehender Anzeigepflichten etwa durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen,

2.
Art und Umfang der in Absatz 5 genannten Finanzinformationen, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Institute einschließlich Liquiditätssteuerung zu erhalten, sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für die Übermittlung und

3.
eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 2 für bestimmte Arten von Instituten,

soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.





 

Frühere Fassungen von § 21 KMAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 11 Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 7 , § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 6, § 40 Absatz 4 und § 50 Absatz 4 am 28. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... durch die Wörter „des Artikels 7, des Artikels 29" ersetzt. 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...