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§ 21 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 21 Pönalen
(1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn
- 1.
- mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 16 entwertet werden,
- 2.
- die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat,
- 3.
- der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 verletzt hat oder
- 4.
- der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden ist.
(2) 1Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1.
- abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt,
- 2.
- abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt,
- 3.
- abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder
- 4.
- abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt.
(3) 1Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. 2Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat.
(5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
- 1.
- die registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach § 15 Absatz 2,
- 3.
- den Zuschlagswert für das Gebot,
- 4.
- die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
- 5.
- das Erlöschen des Zuschlags,
- 6.
- die Entwertung eines Zuschlags und
- 7.
- die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1.
(6) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen. 2Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 21 KWKAusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
aktuell | vor 21.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 KWKAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 KWKAusV Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen
... 1 1. der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der nach § 21 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber, 2. dem Kooperationsstaat ...
§ 18 KWKAusV Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen (vom 01.12.2021)
... Unternehmens in der jeweiligen Ausschreibung an dem betreffenden Standort bildet, 2. § 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr ...
§ 23 KWKAusV Festlegungen
... Gebotsmenge nicht überschreiten darf, 6. zur Höhe der Pönalen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 , wobei die Höhe der Strafzahlungen 18 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge ...
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023)
... das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten, 18. abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen, 19. den Ausschluss ...
§ 29 KWKAusV Übergangsbestimmungen (vom 22.03.2023)
... dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs ...
Zitat in folgenden Normen
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
... § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und 6.2 Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung . 7. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... Unternehmens in der jeweiligen Ausschreibung an dem betreffenden Standort bildet, 2. § 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr anzuwenden." 8. § 19 ... dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten. (2) Die Änderungen dieser ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 10 EEGuaÄndG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... Wort „installierten" durch das Wort „elektrischen" ersetzt. 6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 6 EEVuaÄndV Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... 2 Buchstabe b werden die Wörter „ab dem Jahr 2021" gestrichen. 6. § 21 Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Entwertung eines Zuschlags und". ...
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