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§ 21 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 21 EG-Ersteichung
(1) 1Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. 2EG-Ersteichungen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.
(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts beantragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, einschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.
(4) 1Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu beachten die Bestimmungen
- 1.
- der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,
- 2.
- der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,
- 3.
- des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Kapitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,
- 4.
- der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Längenmaße,
- 5.
- der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Kaltwasser,
- 6.
- der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Förderbandwaagen,
- 7.
- Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizitätszähler,
- 8.
- Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahrpreisanzeiger,
- 9.
- Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,
- 10.
- Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,
- 11.
- Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Warmwasser.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_MessEV.htm