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§ 21 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
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§ 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts



(1) 1Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. 2War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.

(2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:

1.
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und

3.
im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.

(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen.

(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar

1.
für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,

2.
ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.



 

Zitierungen von § 21 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MuSchG Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
... Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind, 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des ... vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind. (3) Das Gesetz gilt nicht für ...
§ 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
... nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22. (5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäftsbereich des ...
§ 31 MuSchG Erlass von Rechtsverordnungen
... Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und 7. nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 24i SGB V Mutterschaftsgeld (vom 01.01.2018)
... die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 5 MuSchRNG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, ...