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§ 21 - Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 21 Paßregister
(1) Die Paßbehörden führen Paßregister.
(2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname und ggf. Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Ordensname, Künstlername,
- 5.
- Tag und Ort der Geburt,
- 6.
- Geschlecht,
- 7.
- Größe, Farbe der Augen,
- 8.
- gegenwärtige Anschrift,
- 8a.
- E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,
- 9.
- Staatsangehörigkeit,
- 10.
- Seriennummer,
- 11.
- Gültigkeitsdatum,
- 12.
- Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2,
- 13.
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
- 14.
- ausstellende Behörde,
- 14a.
- die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,
- 15.
- Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10.
(3) Das Paßregister dient
- 1.
- der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,
- 2.
- der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß besitzt oder für die er ausgestellt ist,
- 3.
- der Durchführung dieses Gesetzes.
(4) 1Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2Für die Paßbehörden nach § 19 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) 1Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 1. November 2024
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Frühere Fassungen von § 21 PassG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
aktuell vorher | 27.06.2024 | Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
aktuell vorher | 01.11.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
aktuell | vor 01.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 PassG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 PassG Zuständigkeit (vom 01.11.2023)
... es dieser Ermächtigung nicht. (4a) Für das Führen des Passregisters nach § 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass ausgestellt hat. (5) ...
§ 27a PassG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 01.09.2021)
... 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. Macht ein Land von der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 7 RegMoG Änderung des Passgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. Identifikationsnummer ...
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 2 PAuswGuaÄndG Änderung des Passgesetzes
... Hundert" durch die Wörter „bis zu 300 Prozent" ersetzt. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
... durch die Wörter Das Auswärtige Amt" ersetzt. 13. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben. 14. Nach § 22 wird folgender § 22a ...
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 1 EIdNwG Änderung des Passgesetzes
... § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis ...
Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 4 AuswRKG Änderung des Passgesetzes
... dem Pass unrichtig ist." 2. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes (vom 30.10.2024)
... Absatz 4a eingefügt: „(4a) Für das Führen des Passregisters nach § 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass ausgestellt hat." ... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... b) Nummer 4 wird aufgehoben. c) Nummer 5 wird Nummer 4. 3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein. § 1d ... Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein. ... trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes die Passbehörde ein. Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen ...
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