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§ 21 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

§ 21 Antrag auf Zulassung



(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.

(3) 1Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. 2Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 21 PsychThApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Artikel 1 2. PsychThApprOÄndV
... (BGBl. 2023 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Studienhalbjahr" die Wörter „der ...