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§ 21 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 21 Anordnung von Dienst
(1) 1Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. 2Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. 3Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr. 4Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
(2) 1Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. 2Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 2. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 223 m.W.v. 6. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 21 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.07.2024 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223 |
aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (05.03.2020) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 18.02.2020 BGBl. I S. 239 |
aktuell | vor 01.01.2020 (05.03.2020) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Artikel 1 3. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt." 3. § 21 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
Artikel 1 1. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... 5" die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... noch auf dem Langzeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt." 5. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 ...
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