- 1.
- die Inspekteurinnen oder Inspekteure der Teilstreitkräfte,
- 2.
- die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Operatives Führungskommando der Bundeswehr,
- 3.
- die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Unterstützungskommando der Bundeswehr,
- 4.
- die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
- 5.
- die Leiterinnen und Leiter der Organisationsbereiche.
4Bei den in
§ 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f und g des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten trifft die Anordnung die Inspekteurin oder der Inspekteur der Luftwaffe.
5Die zuständigen Personen können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
(2)
1Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen.
2Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533