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§ 21 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) 1Während der Beförderung der Tabakwaren unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes). 2Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Tabakwaren hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. 3Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
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Frühere Fassungen von § 21 TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell | vor 01.07.2021 (20.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 TabStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... den Empfänger der Tabakwaren während der Beförderung der Tabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der ... Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 ... der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des ...
§ 28 TabStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument ... wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem Hauptzollamt unverzüglich für das im ... das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 22 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8 . § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 40d TabStV Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 ...
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... oder nicht rechtzeitig abgibt, 7. entgegen § 17 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 40d Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... der Erlaubnis". d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Vollständige Zerstörung ... des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des ... wird das Wort „zuständige" gestrichen. 22. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des ... „nach § 22 Absatz 5 Satz 1" die Wörter „oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8" eingefügt. 30. § 29 wird wie folgt gefasst: ... (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. § 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten ... Wort „entgegen" werden die Wörter „§ 17 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 40d Absatz 2," eingefügt. bbb) Nach den ...
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