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§ 21
Änderungsalarm
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
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§ 21 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe
Artikel 4
; FNA: 8601-11
Ergänzende Vorschriften zum SGB
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 2 Betroffenenrat
§ 20
←
→
§ 22
§ 21 Ehrenamt
§ 21 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig.
2
Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des
Bundesreisekostengesetzes
.
§ 20
←
→
§ 22
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Zitierungen von
§ 21 UBSKMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBSKMG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 UBSKMG Berufung; Amtszeit
... Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die
§§ 21
und 22 gelten ...
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