§ 21a Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von Instituten,
- 2.
- den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und
- 3.
- die Anforderungen nach § 20, insbesondere
- a)
- zum Antrag auf Befreiung,
- b)
- zu den vom Institut und vom institutsbezogenen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraussetzungen der Befreiung und
- c)
- zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die Abwicklungsbehörde anzuhören.
(2)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zu den in §
19 Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
Frühere Fassungen von § 21a SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Sonstige
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 11.12.2017 BGBl. I S. 3908
Verordnung zur Änderung der SanierungsplanmindestanforderungsverordnungV. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1c BaFinBefugV (vom 26.01.2023) ... der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 , 3. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der ... der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und 4. nach Maßgabe des § 152i Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 21a Verordnungsermächtigung". d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende ... zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans." 7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Verordnungsermächtigung (1) Das ... 7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „ § 21a Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.12.2017 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 21. BaFinBefugVÄndV ... der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und b) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der ... der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 24. BaFinBefugVÄndV ... der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und 3. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der ... der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 ...
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