1Der Erblasser kann Verwaltung die Testamentsvollstrecker einem des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat.
2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in
§ 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.