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§ 2218 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 2218 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
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Zitierungen von § 2218 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2218 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2220 BGB Zwingendes Recht
... Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 , 2219 obliegenden Verpflichtungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2218_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht