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§ 222 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 222 Bildung von Gruppen
(1) 1Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. 2Es ist zu unterscheiden zwischen
- 1.
- den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
- 2.
- den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
- 3.
- den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
- 4.
- den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden;
- 5.
- den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
(2) 1Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. 2Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. 3Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) 1Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. 2Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1.000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 222 InsO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2582 |
aktuell | vor 01.03.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 222 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 222 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 245 InsO Obstruktionsverbot (vom 01.01.2021)
... Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. (2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 102c EGInsO Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (vom 01.01.2021)
... über die Zusicherung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 durch. Die §§ 222 , 243, 244 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 245 und 246 der Insolvenzordnung gelten ...
Artikel 103h EGInsO Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (vom 01.07.2014)
... 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 18 RPflG Insolvenzverfahren (vom 21.04.2018)
... 2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung, 3. die Entscheidung ...
Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 7 SanInsKG Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie (vom 01.01.2021)
... der Gruppen nach § 9 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung . Staatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämtliche Finanzhilfen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 3 InsVEU/2015/848-DG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... die Abstimmung über die Zusicherung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 durch. Die §§ 222 , 243, 244 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 245 und 246 der Insolvenzordnung gelten ...
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 6 GlRStG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in ...
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen." 18. § 222 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 5 InsOuaÄndG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... „2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,". bb) Die ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen." 23. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein ... Absatz 2a eingefügt: „(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, ...
Artikel 10 SanInsFoG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... der Gruppen nach § 9 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung . Staatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämtliche Finanzhilfen einschließlich ...
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