§ 222 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr



Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.



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