Tools:
Update via:
§ 223a - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |
§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten
1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3§ 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 223a InsO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 223a InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 223a InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 254 InsO Allgemeine Wirkungen des Plans (vom 01.01.2021)
... aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten." 24. Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt: „§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten Ist im ... 24. Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt: „ § 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird ... 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2)" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/223a_InsO.htm