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§ 224 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 224 Frequenznutzungsbeitrag
§ 224 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. 2Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für
- 1.
- die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
- 2.
- internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.
(2) 1Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. 2Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. 4Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.
(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits die nachstehenden Gebühren oder Beiträge nach den genannten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben werden:
- 1.
- eine Gebühr nach § 223,
- 2.
- Gebühren nach den Besonderen Gebührenverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
- 3.
- Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder
- 4.
- Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere festzulegen über
- 1.
- den Kreis der Beitragspflichtigen,
- 2.
- die Beitragssätze,
- 3.
- die Beitragskalkulation und
- 4.
- das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise.
Zitierungen von § 224 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 224 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der FrequenzschutzbeitragsverordnungV. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Zitat in folgenden Normen
Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
§ 1 FSBeitrV Beitragspflicht (vom 17.09.2022)
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in 1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes , 2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und ...
§ 3 FSBeitrV Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen (vom 17.09.2022)
... Die durch Beiträge nach 1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes , 2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und ... des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes , 2. 35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der ...
TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung (TKEMVFuAÜbertrV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534; zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 TKEMVFuAÜbertrV Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz (vom 01.12.2021)
... nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu ...
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