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§ 2263 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots



Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.

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Zitierungen von § 2263 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2263 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2300 BGB Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung (vom 01.01.2023)
... Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) Ein Erbvertrag, der nur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263 ; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". z) Die Angabe zu ... wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263 ; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". b) Absatz 1 wird ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden." 67. § 2300a wird ...