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§ 226 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 226 Kosten des Vorverfahrens



(1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) 1Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. 2Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. 3In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(3) 1Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 2Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.



 

Zitierungen von § 226 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 226 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 32 EMVG Vorverfahren (vom 01.12.2021)
... haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes ...

Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
§ 36 FuAG Vorverfahren (vom 01.12.2021)
... haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes ...