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§ 227 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 227 Mitteilung der Bundesnetzagentur



1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. 2Soweit erforderlich, werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.

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