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§ 228 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen



(1) 1Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) 1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. 3Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.





 

Frühere Fassungen von § 228 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 1 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 4 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 228 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 228 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen (vom 01.01.2024)
... einhundertzwanzig Monate. (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2  ...
§ 232 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
... nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten. (2) ...
§ 232b SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (vom 01.01.2015)
... 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ...
§ 233 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute (vom 28.12.2007)
... ist. (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten ...
§ 234 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten (vom 01.01.2023)
... Werke oder Leistungen. (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten ...
§ 235 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen (vom 01.01.2024)
... Buches zugrunde zu legen. (4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig ...
§ 236 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten (vom 01.01.2020)
... 31. März. (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ...
§ 237 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner (vom 11.05.2019)
... 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228 , 229 und 231 gelten ...
§ 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (vom 16.12.2023)
... des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2 , § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2  ...
§ 247 SGB V Beitragssatz aus der Rente (vom 01.01.2019)
... für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die ... folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 ...
§ 249a SGB V Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug (vom 01.01.2019)
... die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden ... zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner ...
§ 250 SGB V Tragung der Beiträge durch das Mitglied (vom 01.01.2015)
... nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 *) zu tragenden Beiträge allein. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte ...
§ 255 SGB V Beitragszahlung aus der Rente (vom 09.06.2021)
... Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente ... Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 57 SGB XI Beitragspflichtige Einnahmen (vom 01.01.2024)
... Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b ...

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 29 KVLG 1989 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (vom 01.01.2017)
... der Rente. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen. Die landwirtschaftliche ...
§ 39 KVLG 1989 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer (vom 01.10.2022)
...  1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, 2. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches ... von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich ...
§ 45 KVLG 1989 Beitragsberechnung für Altenteiler (vom 01.01.2022)
... in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches ...
§ 48 KVLG 1989 Tragung der Beiträge durch Dritte (vom 01.01.2024)
... Beiträge. (3) Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden ... jeweils zur Hälfte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein. (4) Der Bund trägt die Beiträge für ...
§ 50 KVLG 1989 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen (vom 11.05.2019)
... Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen." 12. Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Tritt an die Stelle der Rente eine nicht ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 5 PflVerbG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 4 EUSozSichAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... strukturierten Dokument genannt ist." 7. § 228 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 ... „aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ... angefügt: „Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein." 11. In § 250 Absatz 3 werden die ... „aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 12. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den ... 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ihrer Rente" die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 13. In § 291a ...
Artikel 9 EUSozSichAnpG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden die ... Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „Renten nach § ... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. Dem § 48 Absatz 3 wird ... Satz angefügt: „Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein."  ... 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ihrer Rente" die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ...

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 1 GKV-FinG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Einnahme im Falle des Satzes 1 um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228 , deren Höhe 260 Euro übersteigt, so führt abweichend von Satz 2 stets der ...

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-FQWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2." 22. § 248 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 7 GKV-FQWG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (vom 23.07.2015)
... von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des um den ...

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 2 GKV-VEG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden ...
Artikel 7 GKV-VEG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich ... 1 wird wie folgt gefasst: „Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12" ersetzt. 87. Dem § 228 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ein Beitragsbescheid ist abweichend von ...