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§ 2290 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2290 Aufhebung durch Vertrag



(1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.



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Frühere Fassungen von § 2290 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2290 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2290 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte (vom 01.01.2023)
... eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290 , 6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit ...
§ 2300 BGB Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung (vom 01.01.2023)
... Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 2 LPartRÜG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist." 8. In § 2290 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „unter Verlobten" die Wörter „, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts." angefügt. 65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „oder ...

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 KEheBekG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich." 24. § 2290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290 , 6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit ... „die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich" gestrichen. 25. § 2290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 ... Satz 2 und § 2292 werden jeweils das Semikolon und die Wörter „die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung" gestrichen. 27. § 2300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt ... „Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend." 28. Die §§ 2347 und 2348 werden wie folgt ...