Tools:
Update via:
§ 2296 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 22. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 2296 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2296 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2296 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
... der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 . Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 KEheBekG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... § 1492 Absatz 3 Satz 1, § 1516 Absatz 2 Satz 2, die §§ 1633, 2284 Satz 2 und § 2296 Absatz 1 Satz 2 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2296_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht