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§ 22 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte



(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,

2.
Verbandmittel,

3.
Harn- und Blutteststreifen sowie

4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung genannt sind, es sei denn, dass das jeweilige Arzneimittel im Einzelfall nicht zur Behandlung in dem für dieses Arzneimittel in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Anwendungsbereich, sondern zur Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung, die eine Krankheit ist, eingesetzt wird und

a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder

b)
die anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,

2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von

a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,

b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei

aa)
Pilzinfektionen,

bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder

cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,

c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder

d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,

soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,

3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie

a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,

b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und

aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,

c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung; Aufwendungen für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel zur Behandlung der in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind beihilfefähig, wenn die Anwendung des jeweiligen Arzneimittels in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist,

d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder

e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,

4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:

a)
zur Stärkung oder Kräftigung,

b)
zur Besserung des Befindens,

c)
zur Unterstützung der Organfunktion,

d)
zur Vorbeugung,

e)
als mild wirkendes Arzneimittel,

5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,

6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,

7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten; dies gilt nicht für Aufwendungen von Botendienstzuschlägen in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken.

(3) 1Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. 2Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder

2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) 1Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. 2Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. 2Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. 3Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.





 

Frühere Fassungen von § 22 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 26.05.2021Artikel 4a Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
vom 28.04.2020 BGBl. I S. 960
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BBhV Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
... niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § ...
§ 13 BBhV Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern (vom 01.04.2024)
... und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6  ...
§ 26 BBhV Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern (vom 01.04.2024)
... Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22 . (2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus ...
§ 34 BBhV Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (vom 01.04.2024)
... Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ...
§ 35 BBhV Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach ...
§ 43a BBhV Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (vom 01.01.2021)
... einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22 , 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ...
§ 49 BBhV Eigenbehalte (vom 01.04.2024)
... nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 ... 1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4, 2. Hilfsmitteln, ... Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 , 2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und ... der dabei verwendeten Arzneimittel, 5. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen ... 8. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2, 9. Arzneimittel nach § 22 , wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde ...
§ 50 BBhV Belastungsgrenzen (vom 01.04.2024)
... ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 , die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig ...
Anlage 8 BBhV (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel (vom 01.01.2021)
 
Zitat in folgenden Normen

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024)
... verordneten Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind, 3. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte  ... des vorderen Augenabschnittes. Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität ... Vistabel Bocouture Vial Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ... den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden. Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten 1. ... Wirkstoff: Thiamin + Pyridoxin Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Anhang 1 5. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 55
... 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Anhang 1 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 28
... 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte  ...
Anhang 2 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 29
... 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität ...
Anhang 3 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 30
... 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Anhang 1 7. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 39
... 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." 14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort ... Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22 . (2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung ... Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,". bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort ...

Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 21.01.2019 BGBl. I S. 46
Berichtigung 8. BBhVÄndVBer
... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,". bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer ... 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität ... überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger ... nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten Anlage 8 (zu ... 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige ... 2" durch die Wörter „Anlage 3 Abschnitt 4" ersetzt. 13. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Arznei- und Verbandmittel (1) ... 4" ersetzt. 13. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Arznei- und Verbandmittel (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ... 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ... oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen." 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag ... und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig." 12. In § 14 Satz 4 werden die Wörter ... stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig." 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ... 16 und 17" durch die Angabe „des § 17" und die Angabe „§ 22 " durch die Angabe „§ 16 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 ...

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 4a MPEUAnpG Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 12. Dezember ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
...  „§ 20a Systemische Therapie". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Arznei- und Verbandmittel, ... Therapie". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte". d) Die Angabe zu § 24 wird wie ... die Wörter „progressive Muskelrelaxation nach Jacobson" ersetzt. 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort ... Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig." 25. ... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz ... einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22 , 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ... Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,". ... „1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,". b) Absatz 4 wird wie folgt ... ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. Arzneimittel nach § 22 , wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  „Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des ... den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist," eingefügt. 12. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: ... a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22. § 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (1) ... Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz ... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis ...

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... Wort „Verbandmittel" die Wörter „sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)" gestrichen. 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „schriftlich" ... aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Wörter „ § 22 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. ...